Zur Klarstellung in der leidigen Diskussion um den Begriff Klimanotstand in Kevelaer:

Zur Klarstellung in der leidigen Diskussion um den Begriff Klimanotstand in Kevelaer:

Der Begriff „Klimanotstand“ ist in Deutschland rechtlich nicht verankert. Auch der Begriff „Notstand“ taucht im Grundgesetz nicht auf. Für den Katastrophenfall sowie für den Verteidigungsfall gibt es jedoch Szenarien, die einer Notstandsgesetzgebung gleichkommen. Ist das der Fall, können beispielsweise Grundrechte eingeschränkt, die Gewaltenteilung teilweise aufgehoben oder demokratische Prozesse verkürzt werden. (im GG u.a. Art. 35, 81, 91, 135, 115)

Im rechtlichen und politologischen Sinne bedeutet ein Notstand eine Ausnahmesituation, die nicht mehr auf normalem, also auf einem von der Verfassung vorgesehenen Weg, beseitigt werden kann. Im Grundgesetz sind Naturkatastrophen oder der militärische Verteidigungsfall Voraussetzungen dafür.
Für den Klimanotstand gilt das nicht!